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Der Auftragnehmer ist verpflichtet zu prüfen, ob die von ihm verwandten Stoffe / Mischungen / Erzeugnisse. In den Anwendungsbereich der EU-Chemikalienverordnung REACH (nachfolgend „REACH“ genannt) fallen. Sofern und soweit der Anwendungsbereich von REACH gegeben ist, stellt der Auftragnehmer sicher, dass alle Stoffe / Mischungen / Erzeugnisse innerhalb seines Gewerkes den Vorgaben von REACH entsprechen und registriert bzw. vorregistriert sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber eine entsprechende (Vor-)Registrierung und Konformität der von ihm verwandten Stoffe / Mischungen / Erzeugnisse mit REACH schriftlich zu bestätigen. Weiterhin ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber alle notwendigen Informationen, wie beispielsweise erweiterte Sicherheitsdatenblätter und/oder Stoffsicherheitsberichte, zum Zwecke der Koordination der Arbeiten und des sicheren Umgangs mit solchen Stoffen / Mischungen / Erzeugnissen, die unter REACH erfasst werden, zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung dafür, die Angaben im jeweiligen Sicherheitsdatenblatt sowie die Expositionsszenarien im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auf Plausibilität zu prüfen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Sofern der Auftragnehmer Leistungen weitervergibt, ist er verpflichtet, eine REACH - konforme Leistungserbringung durch seine Nachunternehmer sicherzustellen und dieses in prüfbarer Form dem Auftraggeber nachzuweisen.Einhaltung arbeits-und sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen
4.1.
Der Auftragnehmer versichert bei der  Leistungserbringung die Einhaltung aller Bestimmungen des Arbeitnehmer-  Entsendegesetzes (AEntG) und des Mindestlohngesetzes (MiLoG), insbesondere die ordnungsgemäße Zahlung des 
jeweils gültigen Mindestlohnes und der in einem allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag festgelegten Mindestentgeltsätze, sowie die ordnungsgemäße Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge.
4.2.
Der Auftragnehmer ist auf Anforderung des Auftraggebers verpflichtet, die Einhaltung vorbezeichneter Bestimmungen durch geeignete Unterlagen und Dokumente nachzuweisen. Der Auftraggeber  ist jederzeit berechtigt, das eingesetzte Personal des Auftragnehmers im Hinblick auf die Einhaltung der nach Ziff. 4.1 zugesicherten Einhaltungen gesetzlicher Bestimmungen zu befragen.
4.3.
Der Auftragnehmer wird der Auftraggeber und ggfs. dessen Hauptauftraggeber von sämtlichen finanziellen Ansprüchen und Forderungen Dritter freistellen, die diesen gegenüber wegen einer Verletzung der Pflichten gem. Ziff. 20.1 geltend gemacht werden, insbesondere hinsichtlich von Haftungsansprüchen gem. § 13 MiLoG, § 14 AentG,
§ 28 e Abs. 3 a -3 f SGB IV.
4.4.
Bedient sich der Auftragnehmer bei der Leistungserbringung eines Nachunternehmers, erstreckt sich die Zusicherung und Freistellungverpflichtung des Auftragnehmers gem. den vorstehenden Ziff. 4.1 –4.3 auch auf dieseNachunternehmer.

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